Maßnahmen zur Baustellenabsicherung

Baustellenunfälle haben regelmäßig schwerwiegende Folgen. Es ist deshalb offensichtlich, weshalb hier gesetzliche Regelungen zum Arbeitsschutz, wie auch die Arbeitssicherheitsvorschriften der DGUV besonders streng sind.

Ziel der Regelungen ist es Gefährdungen von Arbeitnehmern, Baustellenteilnehmern und Passanten so gut dies nur möglich ist zu vermeiden und gering zu halten. Der erste Blick der Kontrolleure von Arbeitsschutzbehörden oder der BG Bau gilt daher stets den Absicherungsmaßnahmen.

1. Baustellenabsicherung nach BaustellV

Die BaustellV richtet sich v.a. an Bauherren & Arbeitgeber. Sie greift ab einer Baustelle, die länger als 30 Arbeitstage mit mehr als 20 Beschäftigten gleichzeitig betrieben wird oder die den Arbeitsumfang von 500 Personentagen überschreitet. Für diese Baustellen ist ein SiGePlan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) vorgeschrieben.

Kommt es auf einer Baustelle mit SiGePlan zu Unfällen und Streitigkeiten, wird oft zunächst nach Verantwortlichkeiten, und erst hiernach die Fragen zu den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen gestellt. Folgende Fragen sollten Baubeteiligte daher zwingend vor Baubeginn klären:

  1. Wer ist für den Arbeitsschutz und die korrekte Einrichtung der Absicherungsmaßnahmen verantwortlich?
  2. Welche genauen zeitlichen Abstände müssen Kontrollen der Arbeitssicherheit haben?
  3. Wer kontrolliert die Absicherungsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen?

1a) Verantwortlichkeiten auf der Baustelle

Baustellenarbeiten sind stets Teamarbeiten. Direkt und indirekt beteiligt sind der Bauherr, der Planer, ausführende Bauunternehmer, Bauleiter, Baustellenkoordinator(en), einzelne Fachgewerke und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Wie man sich vorstellen kann, ist die Zuordnung der Verantwortlichkeiten in aller Regel komplexer als erwartet oder gewünscht. Im Rechtssinne trägt jeder einzelne Baubeteiligte für seinen Aufgabenbereich auch die Verantwortung für den Arbeitsschutz und die zugehörigen Absicherungsmaßnahmen.

Da sich die Verantwortlichkeiten vielfach überschneiden, sollte im Vertragswerk der Beteiligten geklärt sein, wer insbesondere für die folgenden Bereiche zuständig ist:

  • Verkehrssicherung
  • Gesundheits- / Arbeitsschutz
  • Brandschutz
  • Gewässerschutz
  • Baumschutz
  • Denkmalschutz

Vorschriften, welche nur einzelne Fachgewerke betreffen, müssen auch nur von diesen selbstständig erfüllt werden. Wichtig ist hierbei besonders die Kommunikation mit dem Baustellenkoordinator, damit dieser bei Bedarf auch besondere Schutzmaßnahmen in den SiGePlan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) mit aufnehmen kann.

1b) Die wichtigsten Bauherrenpflichten

In der Regel stellt der Bauherr den Baustellenkoordinator. Dieser erstellt bei größeren Baustellen den vorgeschriebenen SiGePlan. Er sollte dabei (feuer-) gefährliche Arbeiten besonders berücksichtigen. Eine weitere Pflicht des Bauherrn ist es, 2 Wochen vor Baubeginn eine Vorankündigung bei der Behörde einzureichen. Zudem wurde die Pflicht des Bauherrn, Arbeitgeber über die Umstände auf der Baustelle zu informieren, mit einer Gesetzesänderung Ende 2022 verschärft.

Merke!

Technische und organisatorische Absicherungsmaßnahmen stehen vor individuellen Maßnahmen!

Praktisch bedeutet dies, dass bei Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan) die einzelnen Arbeitsabläufe so geplant sein sollten, dass eine kollektive Schutzwirkung für mehrere Gewerke entsteht. Zugleich sollten Ausführungsfristen ausreichend bemessen sein.

Die Pflicht des Bauherrn, beauftragte Arbeitgeber über die Umstände auf dem Baustellengelände zu unterrichten, hat sich seit dem 01.04.2023 verschärft!

Die Verschärfung der Pflichten ist erfolgt , damit einem jeden Arbeitgeber tatsächlich auch sämtliche zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen notwendigen Informationen vorliegen.

1c) Die wichtigsten Arbeitgeberpflichten

Die wichtigsten Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz auf der Baustelle sind in § 5 der BaustellV verankert. Hierzu zählen folgende Pflichten :

  • Instandhaltung der Arbeitsmittel
  • Lagerung & Entsorgung der Arbeits- / Gefahrstoffe
  • Anpassung der Ausführungszeiten –
  • Zusammenarbeit zw. Arbeitgebern & Unternehmern ohne Beschäftigte – Wechselwirkungen zw. Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände
  • Bei Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten
Brandschutz - Absicherung

2. Brandschutz auf der Baustelle

Der Brandschutz hat spätestens seit der Brandkatastrophe am Düsseldorfer Flughafen vom 11.04.1996, mit 17 Verstorbenen und 88 Verletzten, eine besondere Bedeutung erhalten.

Für Schweiß- und Lötarbeiten reicht es laut der Rechtsprechung (z.B. Urteil des OLG Nürnberg vom 12.12.2002 – 13 U 2295/02, IBR 2003,246) nicht aus, nur einen Eimer mit Wasser in Griffnähe bereitzuhalten. Es ist vielmehr bereits vor Arbeitsbeginn notwendig, bewegliche brennbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Ortsfeste brennbare Stoffe benötigen dabei eine nicht brennbare Abdeckung. Zudem müssen Fugen und Ritzen vor Arbeitsbeginn abgedichtet werden.

  • Bewegliche, brennbare Gegenstände aus Gefahrenbereich entfernen
  • Ortsfeste brennbare Stoffe abdecken
  • Fugen und Ritzen abdichten

Es wurde auch festgelegt, dass nunmehr auch für Tiefbauarbeiten auf Privatgrundstücken dieselben Erkundungspflichten des beauftragten Unternehmens gelten, wie für den öffentlichen Straßenbau (OLG Karlsruhe vom 10.10.1998 – 4 U 1/98) – z. B. dann, wenn der Verteilerkasten am Haus auf verlegte Starkstromkabel hinweist.

Brandschutzpflichten Bauherren, Planer & Auftragnehmer

1. Die Pflicht des Auftragnehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brandgefahr beseitigt wird, setzt eine Pflicht des Auftragnehmers zur Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle, ihrer Umgebung und unter Umständen auch der Nachbarräume auf solche Gefahren voraus.

2. Diese primäre Untersuchungspflicht des Auftragnehmers besteht wegen der spezifischen werkleistungsbezogenen Brandgefahren von Schweißarbeiten unabhängig von bauordnungs-rechtlichen Gegebenheiten und allgemeinen Brandschutzprüfungen des Gebäudes, an dem die Schweißarbeiten vorzunehmen sind, sowie unabhängig von Aufwand, Schwierigkeiten und Absperrmaßnahmen bei der Untersuchung, von der Darstellung der notwendigen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen im Leistungsverzeichnis und von einer etwaigen zusätzlichen Vergütungspflicht des Auftraggebers.

3. Kann bzw. will der Auftragnehmer die gemäß UVV notwendigen Vorkehrungen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst leisten, hat er auf Risikobedenken hinzuweisen und bis zu deren zuverlässigen Erledigung Schweißarbeiten zu unterlassen.

4. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine „sekundäre“ Verkehrssicherungspflicht bei Anhaltspunkten, dass der Unternehmer insoweit nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er baustellentypische Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt für ihn erkennbar waren.

5. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine „primäre“ Verkehrssicherungspflicht, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können.

3. Arbeiten unter Explosionsgefahr

Ein wichtiger Hinweis für Betreiber von explosionsfähigen Anlagen: Hier sind die Betreiber selbst dafür verantwortlich, dass feuergefährliche Arbeiten unter risikoarmen Bedingungen ausgeführt werden. In einem besonderen Einzelfall war es z.B. bei Schweißarbeiten zu einer Explosion im Inneren eines Fermenters (=Bioreaktor) gekommen, obwohl der Betreiber dem ausführenden Unternehmen die Gasfreiheit zugesichert hatte.

  1. Bei der Durchführung feuergefährlicher Arbeiten obliegen dem Bauherrn/Betreiber die wesentlichen Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der explosionsgefährlichen Atmosphäre. Der Bauherr/Betreiber hat die entsprechenden Vorkehrungen verantwortlich zu leiten und umzusetzen.
  2. Ohne Abstimmung mit dem Bauherrn/Betreiber darf der Schweißer nicht mit den Schweißarbeiten beginnen, da vorher die Gefährdungsbereiche abgegrenzt werden müssen.
    (so Urteil des OLG München vom 08.12.2015 − 28 U 2829/13 Bau, IBR 2016, 572). Dem Unternehmer als Schweißer obliegt es nach § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, grundsätzlich vor Beginn der Ausführung der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen die Entstehung einer Brandgefahr durch Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle zu vermeiden (so OLG Düsseldorf, IBR 2011, 466).

Verordnungen & gesetzliche Grundlagen