Marklerrecht

Der Maklervertrag ist ein vom Gesetzgeber im BGB nur wenig und nur sehr grob geregelter und daher sehr eigenständiger Vertragstyp, der grundsätzlich auch keinen Formvorschriften unterliegt. Dies mit der Folge, dass das Maklerrecht als Domäne des Richterrechts gilt. Zu den Fragen wer aus dem Maklervertrag wann, unter welchen Voraussetzungen und gegen wen welche Rechte und Ansprüche und in welcher Höhe besitzt, gibt es eine über viele Jahre hinweg durch Urteile gewachsene Rechtsprechung.

 

●Wann ist für Sie oder Ihren Kunden ein rechtlich verbindlicher Maklervertrag zustande gekommen?

 

●Ihr Kunde bezahlt ihr Honorar nicht und verweist auf seine Vorkenntnis von dem angebotenen Objekt oder zeigt sich z. B. nach dem Kauf von dem Zustand oder der Lage enttäuscht. Steht Ihnen als Makler dennoch ein Zahlungsanspruch gegen Ihren Kunden zu?

 

●Welche Ansprüche habe ich gegen einen Makler, wenn das Exopsé unrichtige, geschönte oder unvollständige Angaben, so z. B. zu dem Zustand, dem Alter, der Ausstattung, zu der Größe oder auch nur zur räumlichen Lage enthält?

 

●Muss ich den Makler auch bezahlen, wenn mir das Haus, die Wohnung oder das Grundstück bereits von einem anderen Makler angeboten worden ist oder mir unabhängig hiervon bereits als Verkaufsobjekt bekannt gewesen ist?

● Ihr Makler hat Sie vor der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages nicht auf sich aus dem Baurecht ergebende Beschränkungen der Bebaubaubarkeit hingewiesen. Besteht dennoch eine Verpflichtung zur Bezahlung des Maklerhonorar oder stehen Ihnen sogar Schadensersatzansprüche gegen den Makler zu?

 

Hier den rechtlichen Durchblick zu behalten ist angesichts der umfangreichen Rechtsprechung schwierig.

 

Damit nachträglich aus einem guten Geschäft kein finanzieller Verlust wird.

 

Schützen Sie sich als Makler oder Kunde rechtzeitig durch schriftliche, inhaltlich vollständige, präzise und verständliche Vereinbarungen vor finanziellen Verlusten und in der Regel unwirtschaftlichen gerichtlichen Verfahren.