Gewerbliches Mietrecht
Das Zustandekommens eines Gewerbemietvertrages, deren einzelnen inhaltlichen Gestaltungen zu den Rechten und Pflichten einerseits des Vermieters und andererseits des Mieters und auch die Kündigung eines Vertrages, unterliegen im Gewerbemietrecht keinen mieterschützenden Normen. Von daher sind vielfältige inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten zu Gunsten oder auch zu Lasten der einen oder anderen Vertragspartei möglich und rechtlich zulässig.
● Sie fragen sich, ob ein nur mündlich über Gewerberäume vereinbarter Miet- oder Pachtvertrag für Sie rechtlich verbindlich ist und, falls der Vertrag wirksam sein sollte, welche Rechte und Pflichten sich für Sie aus einem solchen Vertrag ergeben?
● Muss bei einem mehrseitigen Vertrag eine jede einzelne Seite von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden, damit alle Bestimmungen des Vertrages wirksam vereinbart sind?
● Wann und wie ist ein vom Umsatz des Mieters abhängiger Mietzins zu vereinbaren?
● Was versteht man unter einem Knebelungsvertrag?
● In welcher Höhe darf der Betrag einer Mietsicherheit (Kaution) vereinbart werden und muss der Vermieter die Kaution verzinsen?
● Muss ein Gewerbemietvertrag per Post und mit Einschreiben und Rückschein gekündigt werden, damit die Kündigung wirksam ist.
● Was ist ein Pre-Opening Zuschuss und wer hat diesen wann und an wen zu bezahlen?
Der Gewerbemietvertrag – (k) eine Büchse der Pandora?
Das Gewerbemietrecht bietet die Möglichkeit zu einer inhaltlich sehr freien, vom Gesetzgeber weitgehend unreglementierten Gestaltung von Verträgen. Im Sinne einer win win Situation für beide Vertragsparteien und zur Vermeidung von wirtschaftlichen Konflikten ist jedoch bereits rechtzeitig vor und bei Vertragsabschluss auf eine vollständige, sprachlich präzise, keine spätere Auslegung notwendig machende inhaltliche Gestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten geboten.
Nutzen Sie für sich die langjährigen Erfahrungen der Anwaltskanzlei in der rechtlichen Gestaltung und Prüfung von Verträgen.