Achtung Abbruch!
Haus Abriss

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Es muss ja nicht gleich soweit kommen wie beim Einsturz des Kölner Stadtarchiv. Auch im Rahmen kleinerer (Neu-) Bauprojekte, bei denen es darauf ankommt, zunächst einen älteren Gebäudebestand ganz oder teilweise zu beseitigen, diesen zu Entkernen, passiert es immer, dass es zu zum Teil zu ganz erheblichen Beschädigungen an einer benachbarten oder unmittelbar an das Neubauvorhaben angrenzenden Bausubstanz und im Anschluss hieran zu einem Streit darüber kommt, was vor Ort falsch gelaufen ist und wer und in welchem Umfang für die Beseitigung der Schäden und auch welcher Art von Schäden haftbar ist.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Eigentumsrechtlich ist ein jeder Eigentümer eines Grundstücks zunächst berechtigt sein Grundstück zu bebauen, sofern er hierbei die einschlägigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einhält. Ausfluss dieser sich aus Art. 14 des Grundgesetzes ergebenden Baufreiheit ist zugleich auch das Recht eines jeden Grundstückseigentümers, auf dem Grundstück bereits befindliche Baulichkeiten wieder durch Abriss ganz oder teilweise zu entfernen, um zukünftig eine andere Art der Nutzung seines Eigentums herbeizuführen, insbesondere durch die Errichtung eines Neubaus. Hierzu bestimmt zugleich § 903 Abs. 1 BGB, dass der Eigentümer einer Sache – soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen – mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Die Rechte aus dem Eigentum haben daher nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen – BGH, Urteil vom 16.4.2010 – V ZR 171/09, juris = IMR 2010,244.

Eine gesetzliche Voraussetzung im vorgenannten Sinne besteht darin, dass der Grundstückseigen-tümer/Bauherr vor dem Beginn der Beseitigung eines Gebäudebestandes, ganz gleich welcher Art, eine nach der jeweiligen Landesbauordnung notwendige Abbruchgenehmigung oder Teil-Abbruchgeneh-migung eingeholt hat. Lediglich bei sogen. Schwarzbauten bedarf es einer solchen Genehmigung nicht, da Schwarzbauten bauordnungsrechtlich grundsätzlich keinen Bestandsschutz genießen.

In haftungs- und hierbei zugleich in nachbarschaftsrechtlicher Beziehung sind zum einen die Bestimmung des bei Verletzungen des Eigentums zum Schadensersatz verpflichtende Bestimmung des § 823 Abs. 1 BGB zu beachten und ferner die Bestimmungen des § 862 BGB (Besitzstörung), § 906 BGB (Zuführung von Erschütterungen), § 908 (Drohender Gebäudeeinsturz), § 909 (Vertiefung eines Grundstücks) sowie die Bestimmung des § 921 BGB über die gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen.

 

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Zu den Haftungstatbeständen nach § 823 Abs. 1 BGB zählt im Zusammenhang mit Gebäudeabbruch-maßnahmen insbesondere die Haftung für die Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat grundsätzlich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die Verpflichtung der Verkehrssicherung kann dabei nicht nur den Bauherrn selber sondern auch die von diesem mit den Abbrucharbeiten beauftragten Unternehmer und auch den bauleitenden und/oder die Bauaufsicht führenden Architekten treffen.