Anwaltlicher Rat in Zeiten des Corona Virus
Anwaltlicher Rat zur Corona Krise

Corona-Krise – Anwaltlicher Rat und Vertretung sind gesichert

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Gelten Fristen und Termine in Gerichtsverfahren und Verfahren vor Behörden fort?

Ja, gesetzliche Fristen, Fristen und Termine in Gerichtsverfahren und in behördlichen Verfahren gelten unverändert fort.

Termine für mündliche Verhandlungen vor den Gerichten bleiben unverändert bestehen, solange diese nicht durch schriftlichen Beschluss des Gerichtes oder eine Entscheidung der Behörde aufgehoben werden.

 

Wie vermeide ich für mich rechtliche Nachteile?

Beantragen Sie eine Aufhebung oder Verlängerung einer Frist oder Aufhebung eines Verhandlungstermins.

Beachten Sie, dass dies in Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten wirksam nur über einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zulässig und möglich ist.

 

Wann und wie sollte ich handeln?

Sie sind als Privatperson, z.B. als Kläger/in, Beklagte/r, als Bauherr/in oder als Zeuge persönlich zum Erscheinen vor Gericht geladen worden und der Termin steht bereits in den nächsten Tagen, in der  kommenden Woche oder in den nächsten beiden Monaten bevor und Sie haben direkt vom Gericht oder über Ihre Rechtsanwältin/Ihren Rechtsanwalt noch keine schriftliche Nachricht erhalten, dass der Termin – oder auch nur die Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens zum Verhandlungstermin – durch Beschluss aufgehoben worden ist?

Dann wenden Sie sich unverzüglich persönlich (schriftlich oder telefonisch) oder über ihren Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin an das Gericht und bitten um die Beantragung einer Aufhebung der Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens.

Solange ihnen ein solcher Beschluss nicht zugegangen oder mitgeteilt worden ist, bleibt es grundsätzlich bei der Anordnung. Bei einem Nichterscheinen Ihrer Person im Sinne der von Privatperson vor Gericht werden Sie jedoch keinen Rechtsverlust erleiden, wenn ihr angeordnetes erscheinen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit steht.

 

Muss ich also als Privatperson in der Corona-Krise persönlich zu Verhandlungen vor Gericht erscheinen?

Nein, da das Verlassen des Hauses, um zu Gericht zugehen, um als geladene/r Kläger/in oder Beklagte/r oder als Zeugin/Zeuge  an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, nicht zu den Ausnahmen der von der Staatsregierung verhängten Ausgangsbeschränkungen zählt, ist ein jedes Gericht bislang grundsätzlich dazu angehalten, von sich aus eine Ladung zum Termin durch Beschluss und schriftliche Mitteilung an den/die Betroffenen aufzuheben.

 

Fristen und Termine in Zeiten der häuslichen Ausgangsbeschränkungen

Grundsatz: Arbeiten ist erlaubt

Durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.3.2020 – Az. Z6a-G8000-2020/122-98 wurden für die Bevölkerung Ausgangsbeschränkungen verhängt. Ein Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Als ein Ausnahmegrund zählt das Verlassen der Wohnung zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten.

Quelle: www.stmgp.bayern.de/

Zu den beruflichen Tätigkeiten in diesem Sinne zählen insbesondere auch die Wahrnehmung von Bau-, Montage- und Wartungstätigkeiten durch Mitarbeiter von Handwerksbetrieben, Bauunternehmen, solange hierzu von der Staatsregierung kein Verbot erlassen worden ist.

Quelle: www.bds-bayern.de/corona/

Ferner sind u.a. Mitarbeiter von Behörden, Richter und Mitarbeiter der Gerichte oder auch Rechtsanwälte dazu befugt, weiterhin ihre Wohnung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten zu verlassen.

 

Welche rechtlichen Folgen hat die Corona-Krise für mich als Vertragspartner? 

Zwischen Vertragspartnern, wie

  • z.B. Handwerks- und Bauunternehmen

oder

  • zwischen solchen Unternehmen und den Lieferanten von Baustoffen, Bauteilen oder technischen Gebäudeausrüstungen und Gebäudeausstattungen oder
  • zwischen Bauherren/Käufern einer Eigentumswohnung und Handwerks-/Bauunternehmen sowie Bauträgernvereinbarte Termine oder Fristen gelten zunächst unverändert fort. Dazu zählen die bauabschnittsweisen Fertigstellungen einzelner Gewerke oder die vollständige Fertigstellung von Bauleistungen (z.B. einer Eigentumswohnung) sowie Termine zur Abnahme solcher Leistungen.

 

Corona-Krise = Höherer Gewalt

Höhere Gewalt liegt bei von außen auf die Lebensverhältnisse der Allgemeinheit oder einer bestimmten Vielzahl von Personen einwirkenden und objektiv unabwendbaren sowie unvorhersehbaren Umständen vor, welche einem Vertragspartner die Einhaltung von Terminen nicht möglich oder zumindest ganz erheblich erschweren.

Quelle: BGH, Urteil vom 22.04,2004 – III ZR, IBRRS 2004, 1107

Dasselbe trifft auf gemeinsam in einem Vertrag vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Fristen sowie auf von einem Vertragspartner einseitig dem anderen Vertragspartner gesetzte, grundsätzlich von seiner Dauer her jedoch bereits angemessene Fristen, z.B. Fristen zur Mangelbeseitigung/Nachbesserung oder zur Zahlung zu.

 

Kann ich mich auf das Vorliegen von Höherer Gewalt berufen?

Bei Schwierigkeiten in der Einhaltung von Terminen und Fristen im Zusammenhang mit der Abwicklung und Erfüllung von Verträgen, insbesondere von Bauverträgen, dürfte ein Handwerker, ein Bauunternehmen oder auch ein Bauträger grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auf das Vorliegen höherer Gewalt zu berufen.

Quelle: IBR-online: IBR 2020,2449, Werkstatt-Beitrag vom 17.3.2020

Zu den zu Gunsten des Leistungspflichtigen wirkenden Hinderungsgründe können beispielhaft ausbleibende Lieferungen von Baustoffen und Bauteilen etc. oder aber auch der Ausfall von Mitarbeitern sein. Jedoch nur von solchen Mitarbeitern, deren Arbeitsleistungen zur Einhaltung von Terminen oder Fristen zwingend notwendig sind.

 

Trifft mich in der Corona-Krise eine eigene Verpflichtung zur Schadensminderung?

Ja! An der in einem jeden Vertragsverhältnis grundsätzlich alle Vertragsparteien treffenden Verpflichtung zur Schadensminderung ändert sich auch in Zeiten der Corona-Krise nichts. Die Vertragspartner sind grundsätzlich und wechselseitig dazu verpflichtet, den in der Corona-Krise möglichen oder entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten und dies mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu versuchen (§ 254 BGB). Dazu zählt auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen vollständigen Information über den Eintritt von zeitlichen Behinderungen, deren Umfang und, soweit vorhersehbar, deren voraussichtliche Dauer.

Dies folgt aus dem in Vertragsverhältnissen geltenden gesetzliches Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB). In Bauverträgen unter Geltung der VOB/B folgt diese Informationspflicht zusätzlich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 VOB/B.

 

Wer muss was beweisen?

Die Hinderungsgründe werden zugunsten des Leistungspflichtigen nur dann berücksichtigt, wenn die Hinderungsgründe wiederum unmittelbar oder mittelbar ihren alleinigen Grund in der Corona-Krise haben und nicht bereits zeitlich vor dem Vertragsabschluss vorhersehbar gewesen sind. Dies ist von dem Betroffenen nachzuweisen. Desgleichen sämtliche Maßnahmen, welche er zur Information des jeweils anderen Vertragspartners und in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Schadensminderung ergriffen hat.

Eine sorgfältige schriftliche Dokumentation der Umstände, die zur Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen geführt haben, ist daher dem jeweils Betroffenen ganz ausdrücklich zu raten.

 

Corona-Krise und Gerichtsverfahren

Gelten Fristen und Termine in Gerichtsverfahren unverändert fort?

Da in der Corona-Krise sowohl Richter und Mitarbeiter von Gerichten, wie auch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen ihr Haus verlassen dürfen, um zur Arbeit zu gehen oder auch von einem Home-Office aus arbeiten dürfen, laufen die in den Prozessordnungen vorgeschriebenen Fristen und die von den Gerichten gesetzten Fristen grundsätzlich unverändert weiter fort.

Dies gilt sowohl für Fristen zur Erwiderung auf Klagen, zur Einreichung von Schriftsätzen, zur Vorlage von Unterlagen etc.

 

Muss ich als einzelner Handwerker oder als Geschäftsführer eines Unternehmens in der Corona-Krise persönlich zu Verhandlungen vor Gericht erscheinen?

Da im Einzelfall zur Berufsausübung eines Handwerkers und zur Wahrnehmung von Rechten eines Werksbetriebes oder sonstigen Unternehmens und auch zur Berufsausübung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch die Wahrnehmung von Terminen vor Gerichten zählen, werden diese auch so lange persönlich vor Gericht zu erscheinen haben, wie diese durch das Gericht nicht durch einen schriftlichen Beschluss ausdrücklich entbunden sind.

 

Verhalten der Gerichte in der Corona-Krise

Nach einer Meldung der Deutschen Presseagentur hat das bayerische Justizministerium die Gerichte im Freistaat bereits dazu aufgerufen, wegen der rasanten Ausbreitung des Coronavirus, nur noch in absolut notwendigen Fällen im Gerichtssaal zu verhandeln. Konkret bedeutet das:

Hauptverhandlungstermine sollen möglichst nur noch in Haft- und Unterbringungssachen durchgeführt werden, in Verfahren, bei denen Verjährung droht oder sonstige Fristen einzuhalten sind. Und in lang andauernden Verfahren, die sich schon in einem fortgeschrittenen Stadium befinden und sonst neu aufgerollt werden müssten.

Quelle: dpa, 19.03.2020 – 20:22 Uhr – Prozess trotz Corona? Anwälte scheitern in Karlsruhe.


Zwischenzeitlich sind dieser Empfehlung nicht nur bayerische Gerichte, sondern auch Gerichte in anderen Bundesländern gefolgt und haben, mit Ausnahme in dringenden Eilsachen, Verhandlungs-termine ausgesetzt

(google –  Gerichtsverhandlung in corona-krise).